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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor unwirksamen Kündigungen. Dieser kostenlose Checker prüft anhand von § 1 KSchG und § 4 KSchG, ob Ihre Kündigung möglicherweise anfechtbar ist — mit Echtzeit-Fristberechnung.
Achtung: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
In 4 Schritten zur rechtlichen Klarheit
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Grün, Gelb oder Rot: Wir sagen Ihnen klar, ob Ihre Kündigung wirksam erscheint.
Die 3-Wochen-Klagefrist wird in Tagen und Stunden angezeigt.
Bei fragwürdiger Kündigung: Ergebnis mit allen relevanten Informationen und Handlungsoptionen.
Umfassende Prüfung aller relevanten KSchG-Voraussetzungen
Die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG) läuft ab Zugang der Kündigung. Wir zeigen Ihnen genau, wie viel Zeit bleibt.
Schwangere, Menschen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder stehen unter besonderem Schutz.
Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Wurde der Betriebsrat nicht angehört? Das macht die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
Bei fragwürdiger oder unwirksamer Kündigung erhalten Sie eine detaillierte Auswertung Ihrer Möglichkeiten.
Ihre Angaben werden nicht gespeichert, nicht weitergegeben, nicht verkauft.
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Diese Informationen wurden auf Basis aktueller deutscher Gesetzgebung zusammengestellt.
Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozialwidrigen Kündigungen. Es gilt in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Eine Kündigung muss durch einen der drei gesetzlichen Gründe gerechtfertigt sein: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.
Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig von tatsächlichen Mängeln.
Folgende Gruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere (§ 17 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG). Für diese Gruppen bedarf eine Kündigung besonderer Genehmigungen oder ist schlicht unzulässig.
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei sind Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wird die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung sozialwidrig.
Die Prüfung ist vollständig kostenlos. Für komplexe Fälle empfehlen wir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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